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1. Die Vermutung, die hinsichtlich der Parteianhörung zum Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung für die Redlichkeit des Versicherungsnehmers spricht (vgl. BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29; BGH r+s 1996, 125 = NJW 96, 1348), ist unter den folgenden Umständen nicht erschüttert worden: - eine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Jagdwilderei; - vom Versicherer ins Feld geführte Verdächtigungen, die nicht durch konkrete Tatsachen oder gar Beweis weiter untermauert worden sind; - keine Anhaltspunkte für eine intensivere Verbindung des Versicherungsnehmers zu einem Autoschieber, dessen Schwager in der Vorgeschichte des versicherten eine Rolle gespielt hat, und keine Anhaltspunkte für eine Verwicklung des Versicherungsnehmers in die kriminellen Aktivitäten dieses Autoschiebers; - ungenaue bzw. unzutreffende Angaben zur Farbe des Kfz und zum Material seiner Sitze (erklärbar mit Erinnerungsmängeln aufgrund der langen Zeit zwischen dem behaupteten Kfz-Diebstahl und den Angaben gegenüber dem Versicherer und mit der großen Zahl der Kfz, die der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre besessen hat). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer die Gesamt-Km-Leistung des am 22.4.94 erworbenen und am 8/9.7.94 entwendeten Pkw in einer Checkliste des Versicherers mit 'ca. 130000' angegeben hat, - wenn in dem Kaufvertrag v. 22.4.94 ein Km-Stand von 138000 verzeichnet ist, - wenn der Verkäufer des Kfz etwa zwei Jahre später gegenüber einem Dritten den Km-Stand für April 1994 zunächst auf 160000 beziffert hat, dann relativiert hat, daß der Km-Stand deutlich über 100000 gelegen habe, wohl auch über 150000 und wenn der Verkäufer vor dem Senat bekundet hat, im Kaufvertrag sei der Km-Stand richtig vermerkt (so daß sich darauf keine sicheren Erkenntnisse über den Km-Stand stützen lassen), liegt die in der Checkliste angegebene Zahl - zumal sie als Circa-Betrag gekennzeichnet ist - nicht außerhalb des bei derart alten Fahrzeugen

OLG Hamm (6 U 189/97) | Datum: 05.03.1998

r+s 1998, 402 [...]

Der Versicherungsnehmer hat den erforderlichen Mindestbeweis des äußeren Bildes für den behaupteten Raub des versicherten Kfz nicht erbracht, - wenn zwar die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Zeugin seinen Sachvortrag bestätigt hat, - wenn der Senat aber wegen der im folgenden dargelegten Unklarheiten, Widersprüche und sonstigen Ungereimtheiten bei den polizeilichen Vernehmungen des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau sowie ihren gerichtlichen Anhörungen der Zeugenaussage keinen Glauben zu schenken vermag: < Vortrag des Versicherungsnehmers: Raub des versicherten Audi A6 2,5 TDI in der Nähe von Sofia (Bulgarien) auf offener Straße gemeinsam mit dem von seiner Ehefrau gefahrenen Mercedes-Benz SL in Verbindung mit einer Vergewaltigung der Ehefrau; < Aussage eines Bekannten der Ehefrau vor der Polizei über den Bericht, den ihm die Ehefrau des Versicherungsnehmers nach telefonischer Ankündigung ihrer Rückkehr aus Sofia gegeben hat: Raub des versicherten Kfz, als man in Sofia an einer roten Ampel habe halten müssen; sie und ihr Ehemann seien aus dem Wagen gezogen worden; sie sei zu einem bulgarischen Kfz gebracht und weggefahren worden. < Bestreiten der Äußerungen des Bekannten durch die Ehefrau bei ihrer gerichtlichen Vernehmung: Sie habe bei dem Bekannten nur allgemein über die Verhältnisse in Bulgarien gesprochen, wo gelegentlich ein Überfall an einer roten Ampel passiere. < Bestätigung dieses nur allgemeinen Inhalts des Gesprächs durch den Bekannten bei seiner gerichtlichen Vernehmung.

OLG Hamm (20 U 157/97) | Datum: 04.03.1998

r+s 1998, 318 [...]

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