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»Der Senat für Bußgeldsachen hat in dem Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl I, 156, 340) auch dann mit nur einem Richter zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM festgesetzt und als Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art ein Fahrverbot verhängt worden ist.«
DAR 1998, 244 MDR 1998, 673 NStZ 1998, 415 NZV 1998, 262 VRS 95, 124 [...]
1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.
DAR 1998, 237 NJW-RR 1999, 755 NZV 1998, 374 OLGReport-Hamm 1998, 166 VersR 1999, 363 [...]